Rechtlicher Schutz der Olympischen Symbolik in Deutschland

   

Ein Erfahrungsbericht


von Dr. Michael Vesper, DOSB


Das Olympiaschutzgesetz

Im Zuge der vorletzten deutschen Olympiabewerbung mit der Stadt Leipzig für die Olympischen Spiele 2012 trat die rechtliche Problematik auf, ob der bestehende Schutz der Olympischen Ringe in Deutschland den Anforderungen entspricht, die das IOC den Bewerbern für eine erfolgreiche Bewerbung stellt. 

Unabhängig von der juristisch nur sehr schwer zu beantwortenden Frage, ob hierfür der bestehende Markenschutz ausreicht, hat man sich politisch einstimmig (!) dafür entschieden, den rechtlichen Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Begriffe zu verbessern.

Nach Beratung mit sämtlichen Interessengruppen wurde deshalb 2003 das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Bezeichnungen
(OlympSchG) geschaffen, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist.

Gegenstand des Gesetzes ist  u.a., das eigennützige und unautorisierte Marktverhalten von Unternehmen zur Ausnutzung der Werbekraft der Olympischen Ringe und Begriffe zu unterbinden. Entgegen anderer Darstellungen ist der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt auf eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr und betrifft damit nur das Marktverhalten von Unternehmen. Natürlich ist die Verwendung durch Private oder im Bereich der Kunst, Wissenschaft und Meinungsfreiheit ausgenommen und wird nicht verfolgt. 


Schutz vor unautorisiertem Gebrauch olympischer Symbolik 

Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers, die auch von Gerichten bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen ist, ist ein wirksamer Schutz der
Olympischen Symbolik Voraussetzung für die Vergabe Olympischer Spiele an die bewerbende Stadt. Hinzu kommt der gesetzgeberische Zweck der Eindämmung von Ambush-Marketing, um die Vermarktungserlöse des DOSB zur Finanzierung seiner gemeinnützigen Arbeit zu sichern und dadurch den Staat bei der Förderung des Spitzen- und Breitensports zu entlasten. Denn nur ein wirksamer Schutz vor Missbrauch bzw. unautorisiertem Gebrauch
olympischer Symbolik in der Werbung ist geeignet, dem DOSB seine Vermarktungseinnahmen als wesentliche Einnahmequelle zu erhalten. Aktuell hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der SPD betont, dass der Sport in der modernen deutschen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert genießt und es deshalb erforderlich ist, die Vereine und Verbände bei ihrer Aufgabenerfüllung ideell und materiell zu unterstützten (vgl. BT-Drucksache 17/9827 vom 30.05.2012). 

Für die in Deutschland lebenden Menschen ist der Sport und seine Organisation durch Vereine und Verbände in den gesellschaftlichen Bereichen der erfüllten Freizeitgestaltung, der positiven Lebenseinstellung, der verbesserten Leistungsfähigkeit und Gesundheitsvorsorge, der Integration, der Vermittlung von Teamfähigkeit, Toleranz und Fairness von ganz erheblicher Bedeutung. Diese wertvollen Ziele werden gerade durch die hervorragende Vermarktung unserer Vermarktungsgesellschaft Deutsche Sport-Marketing GmbH mit verantwortungsvollen Unternehmen in Deutschland materiell unterstützt. 

Der Beitrag der Deutschen Wirtschaft trägt damit erheblich zur Entlastung des Staates bei der Erfüllung der vom DOSB wahrgenommenen gemeinnützigen Aufgaben bei. Der Erfolg unserer Vermögensverwaltung bestätigt uns. Seit 2004 sind wir in der Lage, unseren Partnern zu garantieren, dass kein Dritter die Olympischen Ringe unautorisiert zu Werbezwecken verwenden darf: wir konnten deshalb seitdem unsere Lizenzerlöse um mehr als 100 % steigern.

Die Olympischen Ringe sind Eigentum der Olympischen Bewegung

Seit Inkrafttreten des OlympSchG haben wir sehr behutsam, aber konsequent die uns vom Gesetzgeber
übertragenen Aufgaben erfüllt.

Nahezu 90 % aller Rechtsverstöße konnten wir außergerichtlich unter Geringhaltung von Kosten erledigen. In einem Pilotverfahren gegen einen Tabakkonzern waren wir 2005 zwar noch unterlegen, konnten aber gerade in jüngster Vergangenheit feststellen, dass die angerufenen Gerichte unsere Auffassung teilen. Die Landgerichte Berlin, Leipzig, Braunschweig, Düsseldorf, Köln, Bochum, Frankfurt, Karlsruhe und München haben jeweils unserem Standpunkt zugestimmt und Ambush-Marketern die Nutzung der Olympischen Symbolik zu Werbezwecken untersagt bzw. zur Kostentragung verurteilt.

Daneben leisten wir umfangreiche Aufklärungsarbeit, indem wir zum einen erläutern, was nach dem
OlympSchG nicht erlaubt ist, und zum anderen vielfältige Anfragen beantworten. Zu diesem Zweck haben wir unter juristischer Begleitung unserer beratenden Kanzlei Schäfer Rechtsanwälte eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich diesem Thema widmet. 

Die Olympischen Ringe sind das Eigentum der Olympischen Bewegung. Niemand würde in Abrede stellen, dass Unternehmen nicht berechtigt sind, etwa den Mercedesstern für eigene, ungenehmigte Werbezwecke einzusetzen. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, warum dies bei der Verwendung der Olympischen Ringe im geschäftlichen Verkehr zulässig sein sollte. Darum ist es nicht nur juristisch, sondern auch unter allen anderen Gesichtspunkten gerechtfertigt, die Olympischen Ringe vor einer nicht autorisierten Ausnutzung durch Ambush-Marketing zu schützen.